DuS Röhrig – Andreas Röhrig
Stand: August 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen
DuS Röhrig Inhaber: Andreas Röhrig Heppenheimer Straße 53 68309 Mannheim
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
(2) Die AGB gelten für sämtliche angebotenen Dienstleistungen, insbesondere:
Reinigung von Dieselpartikelfiltern (DPF)
Reinigung von FAP-, SCR-Systemen und Katalysatoren
Carbon Cleaning (Motorinnenreinigung mittels HHO-Technologie)
Reinigung von Ansaug-, Abgas- und Motorkomponenten
Sandstrahlarbeiten (Glasperlen-, Korund- und Nussschalenstrahlen)
Ultraschallreinigung
Reifenservice
sowie weitere angebotene Werkstatt- und Reinigungsleistungen.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
schriftliche Auftragsbestätigung,
mündliche Terminvereinbarung,
Annahme des Fahrzeugs oder der Bauteile zur Bearbeitung,
oder Beginn der Arbeiten.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach bestem Wissen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik durch.
(2) Die Reinigung erfolgt materialschonend mit geeigneten Verfahren und Maschinen.
(3) Der Auftragnehmer entscheidet nach technischer Prüfung über das geeignete Reinigungsverfahren.
(4) Ein bestimmter Reinigungserfolg kann nur zugesichert werden, soweit dieser technisch möglich ist.
(5) Sind Bauteile irreparabel beschädigt oder aufgrund ihres Zustands nicht mehr wirtschaftlich zu reinigen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber.
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
(3) Rechnungen sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten ohne Abzug fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung besteht ein Zurückbehaltungsrecht an Fahrzeugen und Bauteilen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Allgemeines
Der Auftragnehmer führt sämtliche Reinigungsarbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Verwendung professioneller Verfahren durch. Ziel der Reinigung ist die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit verschmutzter Bauteile, soweit dies technisch möglich ist.
Ein bestimmter Reinigungserfolg oder eine vollständige Wiederherstellung des Neuzustandes kann nicht garantiert werden.
(2) DPF-, FAP-, SCR- und Katalysatorreinigung
Die Reinigung dient ausschließlich der Entfernung von Ruß-, Asche- und sonstigen Ablagerungen.
Eine Reinigung kann insbesondere nicht beseitigen:
mechanische Beschädigungen
Risse
Schmelzschäden
defekte Sensoren
beschädigte Gehäuse
thermische Schäden
altersbedingten Verschleiß
Bestehen solche Defekte bereits vor der Reinigung, kann eine vollständige Funktionsfähigkeit nicht hergestellt werden.
(3) Carbon Cleaning (HHO)
Carbon Cleaning dient der Entfernung von Ruß- und Kohlenstoffablagerungen im Ansaug-, Brennraum- und Abgasbereich.
Die Behandlung stellt keine Reparatur dar.
Insbesondere können folgende Mängel durch Carbon Cleaning nicht behoben werden:
verschlissene Motoren
defekte Turbolader
beschädigte AGR-Ventile
defekte Einspritzdüsen
Kompressionsverluste
mechanische Motorschäden
elektrische Defekte
Softwarefehler
Defekte an Sensoren oder Steuergeräten
Die Behandlung erfolgt ausschließlich zur Reinigung vorhandener Ablagerungen.
(4) Sandstrahlarbeiten
Beim Sandstrahlen werden Oberflächen durch geeignete Strahlmittel gereinigt.
Je nach Material, Alter und Zustand können vorhandene Vorschäden, Korrosion, Materialermüdung oder verdeckte Beschädigungen erst während der Bearbeitung sichtbar werden.
Hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(5) Ultraschallreinigung
Die Ultraschallreinigung entfernt Verschmutzungen und Ablagerungen.
Sie ersetzt keine Instandsetzung beschädigter Bauteile.
Bereits vorhandene Materialschäden, Undichtigkeiten oder Verschleiß können durch eine Reinigung nicht beseitigt werden.
(1) Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm bekannte Vorschäden oder Mängel vor Auftragserteilung mitgeteilt wurden.
(2) Bauteile können altersbedingt, durch Korrosion oder frühere Reparaturen vorgeschädigt sein.
Werden solche Vorschäden erst während der Reinigung sichtbar, stellt dies keinen Mangel der erbrachten Leistung dar.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandene Materialfehler, Korrosion, Alterung oder unsachgemäße Vorreparaturen zurückzuführen sind.
(1) Termine erfolgen grundsätzlich nach Vereinbarung.
(2) Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, wird um rechtzeitige Absage gebeten.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen oder technischer Störungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen.
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet ausschließlich die fachgerechte Durchführung der beauftragten Reinigungsleistung.
(3) Eine Gewährleistung für bereits vor Auftragserteilung vorhandene Schäden, Verschleiß oder Materialermüdung besteht nicht.
(4) Reklamationen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung oder unsachgemäße Vorarbeiten zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn haftet der Auftragnehmer nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bearbeitete Fahrzeuge oder Bauteile bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen zurückzubehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Eigentum und Besitz verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim jeweiligen Eigentümer; das Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fahrzeuge oder Bauteile nach Fertigstellung zeitnah abzuholen.
(2) Erfolgt trotz Aufforderung keine Abholung innerhalb von 14 Kalendertagen, kann der Auftragnehmer angemessene Stand- oder Lagerkosten berechnen.
(3) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet.
(2) Es gelten ergänzend die Datenschutzbestimmungen auf der Internetseite des Auftragnehmers.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mannheim.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.